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Durchsetzung des Menschenrechtes auf Zugang zu amtlichen Dokumenten in Bayern

Europarat und Vereinte Nationen sichern den Zugang zu amtlichen Dokumenten in Menschenrechtskonventionen und bieten Möglichkeiten nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs gegen Verletzungen zu klagen. In 5 Bundesländern fehlt dieses Menschenrecht. Auf dem 10. Ostsee-NGO Forum wurde im Vortrag "Die Rolle internationaler Gesetzgeber und ihr Einfluss auf die nationale Gesetzgebung über Informationszugang" am 24.4.2012 Teilnahme am Universellen Periodischen Überprüfungsverfahren und eine Verpflichtungsklage vorgeschlagen. Deshalb wurde am 14.7.2012 beim Verwaltungsgericht München gegen den Freistaat Bayern geklagt. Am 25.07.2013 wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Gegen die Ablehnung ist nun eine Verfassungsbeschwerde notwendig.


Juristische Grundlagen
Deutschland ist dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) und der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EKMR) beigetreten. Gemäß Artikel 46 des EKMR ist Deutschland an Urteile gebunden. Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs können Klagen an das Menschenrechtskomitee der UN [Quelle 5] und den Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [6] Abhilfe schaffen.


Konventionen der Vereinten Nationen und des Europarates

Der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist ein Menschenrecht gemäß Zivilpakt [Quelle 1, 4, 5] und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [Quelle 6] aufgrund der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EKMR) [Quelle 2], wird international als Voraussetzung für die Demokratie angesehen und ist wichtig im Kampf gegen Korruption.

Die drei Sonderbeauftragten von UN, OSZE und AOS für den Schutz der Meinungsfreiheit bestätigen in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004, dass die Informationsfreiheit ein Menschenrecht ist: [3]:

„Zugang zu Informationen der Behörden ist ein fundamentales Menschenrecht, das auf nationaler Ebene durch eine umfassende Gesetzgebung gewährleistet sein muss, die auf dem Prinzip der größtmöglichen Offenlegung basiert."

Dies wird auch im "General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR" (Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte, Zivilpakt) bestätigt [4]:

"18. Article 19, paragraph 2 embraces a general right of access to information held by public bodies. Such information includes all records held by a public body, regardless of the form in which the information is stored, its source and the date of production."
"19. (...) States parties should also enact the necessary procedures, whereby one may gain access to information, such as by means of freedom of information legislation."

Siehe: http://home.broadpark.no/~wkeim/files/durchsetzung_informationszugang.html
Projektort: München, Deutschland

Ansprechpartner:

W. Keim

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